Satzung

Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Schwalmtal-Amern e. V.

 

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule SchwalmtalAmern e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2.  Der Sitz des Vereins ist 41366 Schwalmtal-Amern,Herrmann-Löns-Straße 2.
3.  Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, und zwar vom 1.08. bis zum 31.07. des folgenden Jahres.

§2 Zweck des Vereins

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen durch ideelle und materielle Förderungder Aufgaben dieser Schule, insbesondere indem er
a)  die Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrern und Schülern fördert,
b)  Verständnis und Interesse für die Belange der Gemeinschaftsgrundschule fördert,
c)  Die Geschäftsführung der „Verlässlichen Schule von 8-1“ übernimmt,
d)  Mittel bereitstellt für die Ausgestaltung der Einrichtungen und Durchführung von Veranstaltungen der Schule
e)  Einmalige Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler in sozialen Härtefällen gewährt.
2.  Diese Aufgaben können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichtet.
2.  Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende es Geschäftsjahres kündbar. Die Mitgliedschaft von Schülereltern erlischt nicht automatisch mit Abgang des Schülers/der Schülerin von der Schule.
3.

a) Ein Mitglied kann durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
b) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Mitgliedbeitrag innerhalb von vier Wochen nicht gezahlt wird. Bei Mitgliedern, die keinen Beitrag bei Fälligkeit gezahlt haben und deren neue Anschrift nicht bekannt ist, erlischt die Mitgliedschaft sofort, ohne dass gemahnt wird.
 

§4 Beitrag

1.  Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist; der Mindestbeitrag beträgt 10 Euro pro Jahr. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag ist unaufgefordert zu zahlen.
2.  Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
3.  Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des §2 erfolgen.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§6 Die Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes;
b) Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese oder an einzelne Vereinsmitglieder;
c) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von Rechnungsprüfern;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Änderung der Satzung;
f)  Auflösung des Vereins;
g) Sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbarin der Mitgliederversammlung beantragt wird.

§7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

1.  Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des neuen Schuljahres - ausgenommen der Schulferien-bestimmt der Vorstand.
2.  Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich  mit  Angaben  der  Tagesordnung  eingeladen.  Die  Tagesordnung  wird  vom Vorstand  festgesetzt.  Jedes  Mitglied  kann  bis  spätestens  eine  Woche  vor  einer Mitgliederversammlung  beim  Vorstand  schriftlich  eine  Ergänzung  der  Tagesordnung beantragen.  Der  Versammlungsleiter  hat  zu  Beginn  der  Mitgliederversammlung  die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
5.  Über  Satzungsänderungen  und  über  den  Antrag  auf  Auflösung  des  Vereins  ist  die Mitgliederversammlung  nur  beschlussfähig,  wenn  wenigstens  ein  Viertel  der eingeschriebenen  Mitglieder  anwesend  sind.  Der  Beschluss  bedarf  der  Mehrheit  von zwei  Dritteln  der  abgegebenen  Stimmen.  Ist  die  Mitgliederversammlung  nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit noch zum  selben  Tag  die  anwesenden  Vereinsmitglieder  zu  einer  neuen Mitgliederversammlung  mündlich  einladen,  sofern  in  dem  Einladungsschreiben ausdrücklich  auf  diese  Möglichkeit  hingewiesen  wurde.  Diese  Mitgliederversammlung kann einer Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der  Anwesenden  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln der  abgegebenen  Stimmen beschließen.
6.  Über  die  Beschlüsse  ist  eine  Niederschrift  anzufertigen,  die  vom  Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung,  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  und  die Feststellung  über  die satzungsmäßige Einberufung der Versammlung enthalten. Sie muss bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden.

§8 Der Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)  1. Vorsitzender
b)  2. Vorsitzender
c)  Geschäftsführer
d)  Schriftführer
e)  Beisitzer
Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.  Höchstens  eins  der  Mitglieder  des  Vorstandes  kann  aus  der  Schulleitung  oder  dem Lehrerkollegium zum Vorstand gehören, jedoch kann keiner von ihnen den Vorsitz oder das Amt des Geschäftsführers übernehmen.
3.  Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des  §26 BGB sind der 1.+2. Vorsitzende. Sie  vertreten  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Jeder  von  ihnen  ist  allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt jedoch, mit Ausnahme des Falles von §10, Abs. 4, die  Beschränkung,  dass  der  2.  Vorsitzende  von  der  Vertretungsmacht  Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert istund dies angezeigt hat.
4.  Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr, bezugnehmend auf das  Geschäftsjahr,  scheidet ein Teil  der  Mitglieder  des  Vorstandes aus,  erstmals die unter b) und d) aufgeführten, die somit bei derersten Wahl nur für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur entsprechenden Neuwahl im Amt.
5.  Die  gewählten  Vorstandsmitglieder  können  jederzeit  durch  Beschluss  der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6.  Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.
7.  Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
8.  Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen.
9.  Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im lnnenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§9 Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel.
2.  Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
3.  Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
4.  In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des §7, Abs. 2 -6.
5.  Der Vorstand muss eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.  

§10 Kassenführung

1.  Alle Kassengeschäfte werden vom Geschäftsführer geführt.
2.  Der Geschäftsführer hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.
3.  Zur  Prüfung  der  Kasse  müssen  zwei  Rechnungsprüfer  gewählt  werden.  Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  Buchführung  und  Kasse  zu  prüfen  und  der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
4.  Alle  Überweisungen  für  Banken  und  Post  sowie  Abhebungen  von  Konten  und Sparbüchern  werden  jeweils  von  zwei  Personen  unterschrieben.  Diese  Personen können  nur  sein:  1. Vorsitzender,  2.Vorsitzender  und/oder  Geschäftsführer.  Alle Sparbücher sind mit einem Sperrvermerk zu versehen.
 

§11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufgebung des Vereins oder Wegfall seinen bisherigen Zweckes fällt das  Vereinsvermögen  an  den  Träger  der  Gemeinschaftsgrundschule  Amern  mit  der Auflage, es für die Förderung dieser Schule zu verwenden.

§12 Datenschutzerklärung

Der Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Schwalmtal Amern e.V. erhebt Daten die das Vereinsgeschäft und die Mitgliederverwaltung betreffen. Diese Daten werden erhoben, verarbeitet und gespeichert auf Grundlage der aktuellen Gesetzgebung. Die Datenschutzerklärung steht aktuell und öffentlich zur Verfügung. Der Vorstand trägt Sorge für die Aktualität der Erklärung. Jedem potentiellen Spender und / oder Mitglied ist die aktuelle Version auszuhändigen bevor seine Daten erfasst und verarbeitet werden.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 09.10.1996 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung vom 25.09.2018 um §12 ergänzt.